4.3 Das vom Leitenden Staatsanwalt der Gesuchstellerin 1 bei der Generalstaatsanwaltschaft nebst dem Antrag um Durchführung des interkantonalen Gerichtsstandsverfahrens sinngemäss gestellte und von dieser weitergeleitete Ausstandsgesuch für die gesamte Gesuchstellerin 1 ist unbegründet. Der Leitende Staatsanwalt der Gesuchstellerin 1 begründet dieses einzig damit, dass der vom Strafkläger wegen Amtsgeheimnisverletzung und übler Nachrede angezeigte, derzeit unbekannte Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern im bei der Gesuchstellerin 1 hängigen