Eine Ablehnung kommt ausschliesslich in Betracht, wenn konkrete Umstände auf eine Voreingenommenheit des Staatsanwalts schliessen lassen). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4 mit Hinweisen). 4.3