O., N. 39 zu Art. 56 StPO). Ein bloss kollegiales Verhältnis bzw. die berufliche Beziehung zwischen der in einer Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsvertreter begründet für sich allein noch keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (Urteil des Bundesgericht 7B_173/2023 vom 15. März 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Eine generelle Befangenheit der mit der Untersuchung betrauten Mitglieder der Staatanwaltschaft aufgrund ihrer Nähe zur Polizei wird von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verneint (vgl. BOOG, a.a.O., N. 62 zu Art.