3.4 Der Strafkläger bringt in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 23. September 2025 vor, aufgrund der laufenden Strafuntersuchung gegen ihn bestehe betreffend die Gesuchstellerin 1 ein Anschein der Befangenheit, weshalb deren Ausstandsgesuch stattzugeben sei. Betreffend die Gesuchstellerin 2 liege aufgrund der bloss geltend gemachten künftig möglichen nachteiligen Beeinträchtigung der Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kein Ausstandsgrund vor.