Aus diesem Umstand ergebe sich eine Ausstandsproblematik, da bei allfälligen Ermittlungsaufträgen oder Ähnlichem die derzeit noch unbekannte Täterschaft nicht berücksichtigt werden könne. 3.4 Der Strafkläger bringt in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 23. September 2025 vor, aufgrund der laufenden Strafuntersuchung gegen ihn bestehe betreffend die Gesuchstellerin 1 ein Anschein der Befangenheit, weshalb deren Ausstandsgesuch stattzugeben sei.