f StPO geltend machten. Eine generelle Befangenheit der mit der Untersuchung betrauten Mitglieder der Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Nähe werde in Konstellationen, in denen die Staatsanwaltschaft gegen Angehörige der ihr unterstellten Polizei eine Untersuchung eröffne, grundsätzlich nicht angenommen. Vorliegend sei die genaue Täterschaft (Mitarbeiter/in der Kantonspolizei Bern) jedoch noch unbekannt. Aus diesem Umstand ergebe sich eine Ausstandsproblematik, da bei allfälligen Ermittlungsaufträgen oder Ähnlichem die derzeit noch unbekannte Täterschaft nicht berücksichtigt werden könne.