Die Gesuchstellerin 2 begründet ihren ablehnenden Entscheid im Schreiben vom 9. Juli 2025 damit, dass die örtlich-funktionale Nähe zur unbekannten Täterschaft aufgrund der Annahme, dass es sich um ein Mitglied der Kantonspolizei aus der Regional Emmental-Oberaargau handle, gleichermassen auf sie zutreffe. Auch sie arbeite mit den Angehörigen des Berner Polizeikorps aus dieser Region zusammen, führe gemeinsam mit diesen Strafuntersuchungen, instruiere und beauftrage diese und bearbeite deren Anzeigen weiter. Die sich aufdrängende Strafuntersuchung könnte die künftige Zusammenarbeit mit der beschuldigten Person nachteilig beeinträchtigen.