Da die unbekannte Täterschaft (Mitarbeiter/in der Kantonspolizei Bern) im bei der Gesuchstellerin 1 gegen den Strafkläger hängigen Verfahren mitgearbeitet haben dürfte, könne das Verfahren aufgrund der funktionalen Nähe zur unbekannten Täterschaft nicht durch sie geführt werden. 3.2 Die Gesuchstellerin 2 begründet ihren ablehnenden Entscheid im Schreiben vom 9. Juli 2025 damit, dass die örtlich-funktionale Nähe zur unbekannten Täterschaft aufgrund der Annahme, dass es sich um ein Mitglied der Kantonspolizei aus der Regional Emmental-Oberaargau handle, gleichermassen auf sie zutreffe.