3. 3.1 Die Gesuchstellerin 1 führt in ihrer Gerichtsstandsanfrage an die Gesuchstellerin 2 vom 8. Juli 2025 zusammengefasst aus, aufgrund des mutmasslichen Tatorts in D.________(Ort) sei die Zuständigkeit der Gesuchstellerin 2 gegeben. Da die unbekannte Täterschaft (Mitarbeiter/in der Kantonspolizei Bern) im bei der Gesuchstellerin 1 gegen den Strafkläger hängigen Verfahren mitgearbeitet haben dürfte, könne das Verfahren aufgrund der funktionalen Nähe zur unbekannten Täterschaft nicht durch sie geführt werden.