Wie es sich genau damit verhält, wird an dieser Stelle offengelassen, da die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. August 2025 die Eingaben der Gesuchstellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 vom 8. resp. 9. Juli 2025 nachgereicht hat. In diesen wird ansatzweise ein Ausstandsgrund geltend gemacht, auch wenn Zweck dieser Schreiben gerade nicht war, Ausstandsverfahren einzuleiten – andernfalls sie wohl an die Beschwerdekammer adressiert wären –, sondern einen Gerichtsstandskonflikt durch die Generalstaatsanwaltschaft regeln zu lassen.