Ingress tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand oder ein Ausstandsverfahren erfolgt gestützt auf das Gesuch einer Partei (Art. 58 StPO). Es erscheint daher fraglich, ob die Generalstaatsanwaltschaft für die Gesuchstellerin 1 und die Gesuchstellerin 2 ein Ausstandsbegehren stellen kann. Dies ist prima vista zu verneinen, zumal die Generalstaatsanwaltschaft keine Partei im anhängig gemachten Strafverfahren ist und der Ausstand nicht sie betrifft. Art. 59 Abs. 1 Bst.