2 2023, N. 3 zu Art. 59 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 59 StPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gesuch von der Partei gestellt wird oder die in der Strafbehörde tätige Person selbst den Ausstandsgrund geltend macht (BOOG, a.a.O., N. 1 zu Art. 59 StPO). Zuständig ist somit die Beschwerdekammer (Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG, BSG 162.11]).