Mit Schreiben vom 22. August 2025 liess die Generalstaatsanwaltschaft der Beschwerdekammer die angeforderten Unterlagen zugehen. Mit Verfügung vom 26. August 2025 wurde von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. August 2025 samt Beilagen Kenntnis genommen und gegeben. Dem Strafkläger wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zu den Ausstandsverfahren einzureichen. Mit Stellungnahme vom 23. September 2025 beantragte dieser unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge, das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 1 sei gutzuheissen und das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 2 abzuweisen.