eines Ausstandsgrundes und Übertragung des Strafverfahrens an eine unbeteiligte regionale Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 22. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren. Es wurde festgestellt, dass die Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft unvollständig dokumentiert sei. Diese wurde aufgefordert, die fehlenden Unterlagen (Gerichtsstandsanfrage der Gesuchstellerin 1 vom 8. Juli 2025; Ablehnung der Übernahme der Gesuchstellerin 2 vom 9. Juli 2025) nachzureichen. Mit Schreiben vom 22. August 2025 liess die Generalstaatsanwaltschaft der Beschwerdekammer die angeforderten Unterlagen zugehen.