Die Gesuchstellerin 2 lehnte die Übernahme des Strafverfahrens mit Schreiben vom 9. Juli 2025 ab. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 liess die Gesuchstellerin 1 der Generalstaatsanwaltschaft die Akten zur Durchführung des innerkantonalen Gerichtsstandsverfahrens zukommen und beantragte, es sei der Gerichtsstand zu klären bzw. die Strafanzeige einer anderen Abteilung der Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung zuzuweisen.