Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 392+393 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. November 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte B.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. A.________ Strafkläger Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amt- haus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchstellerin 1 Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dun- antstrasse 11, 3400 Burgdorf Gesuchstellerin 2 Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung und übler Nach- rede (BA 25 1663 / EO 25 6560) Erwägungen: 1. Bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Ge- suchstellerin 1) ist ein Strafverfahren gegen B.________ (nachfolgend: Strafkläger) hängig. Am 7. Juli 2025 reichte dieser, vertreten durch Rechtsanwalt A.________, bei der Gesuchstellerin 1 Strafanzeige gegen C.________ und einen unbekannten Polizisten wegen Amtsgeheimnisverletzung und übler Nachrede ein. Mit Gerichts- standsanfrage vom 8. Juli 2025 ersuchte die Gesuchstellerin 1 die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Gesuchstellerin 2) um Übernahme des Strafverfahrens gegen unbekannte Täterschaft wegen Amtsge- heimnisverletzung und übler Nachrede. Die Gesuchstellerin 2 lehnte die Übernah- me des Strafverfahrens mit Schreiben vom 9. Juli 2025 ab. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 liess die Gesuchstellerin 1 der Generalstaatsanwaltschaft die Akten zur Durchführung des innerkantonalen Gerichtsstandsverfahrens zukommen und beantragte, es sei der Gerichtsstand zu klären bzw. die Strafanzeige einer anderen Abteilung der Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung zuzuweisen. Am 18. August 2025 leitete die Generalstaatsanwaltschaft der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) die Strafanzeige vom 7. Juli 2025 sowie das Gesuch um Umteilung des Straf- verfahrens vom 14. Juli 2025 weiter und ersuchte um Feststellung des Bestehens eines Ausstandsgrundes und Übertragung des Strafverfahrens an eine unbeteiligte regionale Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 22. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren. Es wurde festgestellt, dass die Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft unvollständig dokumentiert sei. Diese wurde aufge- fordert, die fehlenden Unterlagen (Gerichtsstandsanfrage der Gesuchstellerin 1 vom 8. Juli 2025; Ablehnung der Übernahme der Gesuchstellerin 2 vom 9. Juli 2025) nachzureichen. Mit Schreiben vom 22. August 2025 liess die Generalstaats- anwaltschaft der Beschwerdekammer die angeforderten Unterlagen zugehen. Mit Verfügung vom 26. August 2025 wurde von der Eingabe der Generalstaatsanwalt- schaft vom 22. August 2025 samt Beilagen Kenntnis genommen und gegeben. Dem Strafkläger wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zu den Ausstandsverfahren einzureichen. Mit Stellungnahme vom 23. September 2025 beantragte dieser unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge, das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 1 sei gutzuheissen und das Ausstandsge- such der Gesuchstellerin 2 abzuweisen. Am 3. November 2025 reichte die Gene- ralstaatsanwaltschaft aufforderungsgemäss eine Liste mit allen aktuell bei der Ge- suchstellerin 1 tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ein. Mit Verfügung vom 5. November 2025 wurde von der zwischenzeitlich eingegangenen Liste Kenntnis genommen und gegeben. Mit Eingabe vom 10. November 2025 teilte der Strafkläger, vertreten durch Rechtsanwalt A.________ mit, dass auf abschliessen- de Bemerkungen verzichtet werde. 2. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. f StPO geltend gemacht, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwalt- schaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 57 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2 2023, N. 3 zu Art. 59 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 59 StPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gesuch von der Partei gestellt wird oder die in der Strafbehörde tätige Per- son selbst den Ausstandsgrund geltend macht (BOOG, a.a.O., N. 1 zu Art. 59 StPO). Zuständig ist somit die Beschwerdekammer (Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG, BSG 162.11]). Vorliegend hat die Gene- ralstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. August 2025 die Beschwerdekammer ersucht, das Bestehen eines Ausstandsgrundes betreffend die Gesuchstellerin 1 und die Gesuchstellerin 2 festzustellen und das Strafverfahren an eine unbeteiligte regionale Staatsanwaltschaft zu übertragen. Gemäss Art. 56 StPO Ingress tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand oder ein Ausstandsverfahren erfolgt gestützt auf das Gesuch einer Partei (Art. 58 StPO). Es erscheint daher fraglich, ob die Generalstaatsanwaltschaft für die Gesuchstellerin 1 und die Ge- suchstellerin 2 ein Ausstandsbegehren stellen kann. Dies ist prima vista zu vernei- nen, zumal die Generalstaatsanwaltschaft keine Partei im anhängig gemachten Strafverfahren ist und der Ausstand nicht sie betrifft. Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO, auf welchen sich die Generalstaatsanwaltschaft beruft, regelt einzig, welche Behörde über den Ausstand zu befinden hat, nicht indes, wer diesen geltend machen kann. Wie es sich genau damit verhält, wird an dieser Stelle offengelassen, da die Gene- ralstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. August 2025 die Eingaben der Ge- suchstellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 vom 8. resp. 9. Juli 2025 nachgereicht hat. In diesen wird ansatzweise ein Ausstandsgrund geltend gemacht, auch wenn Zweck dieser Schreiben gerade nicht war, Ausstandsverfahren einzuleiten – an- dernfalls sie wohl an die Beschwerdekammer adressiert wären –, sondern einen Gerichtsstandskonflikt durch die Generalstaatsanwaltschaft regeln zu lassen. 3. 3.1 Die Gesuchstellerin 1 führt in ihrer Gerichtsstandsanfrage an die Gesuchstellerin 2 vom 8. Juli 2025 zusammengefasst aus, aufgrund des mutmasslichen Tatorts in D.________(Ort) sei die Zuständigkeit der Gesuchstellerin 2 gegeben. Da die un- bekannte Täterschaft (Mitarbeiter/in der Kantonspolizei Bern) im bei der Gesuch- stellerin 1 gegen den Strafkläger hängigen Verfahren mitgearbeitet haben dürfte, könne das Verfahren aufgrund der funktionalen Nähe zur unbekannten Täterschaft nicht durch sie geführt werden. 3.2 Die Gesuchstellerin 2 begründet ihren ablehnenden Entscheid im Schreiben vom 9. Juli 2025 damit, dass die örtlich-funktionale Nähe zur unbekannten Täterschaft aufgrund der Annahme, dass es sich um ein Mitglied der Kantonspolizei aus der Regional Emmental-Oberaargau handle, gleichermassen auf sie zutreffe. Auch sie arbeite mit den Angehörigen des Berner Polizeikorps aus dieser Region zusam- men, führe gemeinsam mit diesen Strafuntersuchungen, instruiere und beauftrage diese und bearbeite deren Anzeigen weiter. Die sich aufdrängende Strafuntersu- chung könnte die künftige Zusammenarbeit mit der beschuldigten Person nachteilig beeinträchtigen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrem Schreiben vom 18. August 2025 an die Beschwerdekammer fest, sie habe gestützt auf die Eingabe der Gesuchstellerin 1 3 vom 14. Juli 2025 (Ersuchen um Zuweisung der Strafanzeige zur weiteren Bearbei- tung an eine andere regionale Staatsanwaltschaft) Stellungnahmen der Gesuch- stellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 eingeholt. Daraus habe sich ergeben, dass sowohl die Gesuchstellerin 1 als auch die Gesuchstellerin 2 die Führung des Straf- verfahrens aufgrund der örtlich-funktionalen Nähe zur derzeit noch unbekannten Täterschaft (mutmasslich ein Mitglied der Kantonspolizei Bern) ablehnten und ei- nen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO geltend machten. Eine gene- relle Befangenheit der mit der Untersuchung betrauten Mitglieder der Staatsanwalt- schaft aufgrund ihrer Nähe werde in Konstellationen, in denen die Staatsanwalt- schaft gegen Angehörige der ihr unterstellten Polizei eine Untersuchung eröffne, grundsätzlich nicht angenommen. Vorliegend sei die genaue Täterschaft (Mitarbei- ter/in der Kantonspolizei Bern) jedoch noch unbekannt. Aus diesem Umstand erge- be sich eine Ausstandsproblematik, da bei allfälligen Ermittlungsaufträgen oder Ähnlichem die derzeit noch unbekannte Täterschaft nicht berücksichtigt werden könne. 3.4 Der Strafkläger bringt in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 23. September 2025 vor, aufgrund der laufenden Strafuntersuchung gegen ihn bestehe betreffend die Gesuchstellerin 1 ein Anschein der Befangenheit, weshalb deren Ausstandsge- such stattzugeben sei. Betreffend die Gesuchstellerin 2 liege aufgrund der bloss geltend gemachten künftig möglichen nachteiligen Beeinträchtigung der Zusamme- narbeit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kein Ausstandsgrund vor. 4. 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unab- hängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richter- lichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BCV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; BOOG, a.a.O., N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fra- gen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunk- te oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden resp. hat in den Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichts- punkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrens- beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente ein- fliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob 4 der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das sub- jektive Empfinden der Verfahrenspartei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). 4.2 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkreti- sieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Dem- nach hat eine in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu tre- ten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ablei- ten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ge- neralklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problema- tischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungs- weise noch als offen erscheint (BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Der Anschein der Befangenheit kann sich aus einer besonderen privaten Beziehung der in einer Strafbehörde tätigen Person zu einer Partei oder deren Rechtsbeistand ergeben. Relevant ist dabei nur eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungs- nähe (BOOG, a.a.O., N. 39 zu Art. 56 StPO). Ein bloss kollegiales Verhältnis bzw. die berufliche Beziehung zwischen der in einer Strafbehörde tätigen Person und ei- ner Verfahrenspartei oder deren Rechtsvertreter begründet für sich allein noch kei- nen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (Urteil des Bundesgericht 7B_173/2023 vom 15. März 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Eine generelle Befangenheit der mit der Untersuchung betrauten Mitglieder der Staatanwaltschaft aufgrund ihrer Nähe zur Polizei wird von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verneint (vgl. BOOG, a.a.O., N. 62 zu Art. 56 StPO mit Hinweisen, u.a. auf die Urteile des Bundesge- richts 1B_263/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 3.2 und 1B_548/2019 vom 31. Ja- nuar 2020 E. 3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.4 und Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 421 vom 16. April 2014 E. 6.1; vgl. ferner MAUER, Der befangene Staatsanwalt nach Art. 56 lit. f StPO, in: Liber amicorum für Andreas Donatsch, 2012, S. 477 f., wonach die Poli- zei und Staatsanwaltschaft vielfältig miteinander verbunden sind. Aus diesem nor- mativ festgelegten Verhältnis zwischen den beiden Strafverfolgungsbehörden und ihrer organisatorisch bedingten «Nähe» kann nicht geschlossen werden, die Staatsanwaltschaft sei hinsichtlich der Klärung möglicher Straftaten von Polizei- funktionären in genereller Weise befangen. Eine Ablehnung kommt ausschliesslich in Betracht, wenn konkrete Umstände auf eine Voreingenommenheit des Staats- anwalts schliessen lassen). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungs- leiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4 mit Hinweisen). 4.3 Das vom Leitenden Staatsanwalt der Gesuchstellerin 1 bei der Generalstaatsan- waltschaft nebst dem Antrag um Durchführung des interkantonalen Gerichts- standsverfahrens sinngemäss gestellte und von dieser weitergeleitete Ausstands- gesuch für die gesamte Gesuchstellerin 1 ist unbegründet. Der Leitende Staatsan- walt der Gesuchstellerin 1 begründet dieses einzig damit, dass der vom Strafkläger wegen Amtsgeheimnisverletzung und übler Nachrede angezeigte, derzeit unbe- kannte Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern im bei der Gesuchstellerin 1 hängigen 5 Verfahren gegen den Strafkläger mitgearbeitet haben dürfte, weshalb das Verfah- ren wegen der funktionalen Nähe zur Täterschaft nicht durch die Gesuchstellerin 1 geführt werden könne. Dieser Auffassung der Gesuchstellerin 1 ist klarerweise nicht zu folgen. Es mag zwar zutreffen, dass die derzeit unbekannte Täterschaft (unbekannter Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern) im von der Gesuchstellerin 1 gegen den Strafkläger geführten Strafverfahren mitgewirkt haben könnte, zumal der Vorwurf in der Strafanzeige vom 7. Juli 2025 massgeblich darauf lautet, dass ein unbekannter Polizist C.________ erzählt haben soll, dass der Strafkläger im Gefängnis sei und 9-12 Jahre dort bleiben werde, weil er Drogen verkauft habe und gefährlich sei. Aufgrund dessen kann indes offensichtlich nicht ohne Weiteres eine allgemeine Betroffenheit der Gesuchstellerin 1 angenommen werden, welche einen Ausstand sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchstellerin 1 gebietet. Das Strafverfahren gegen den Strafkläger bei der Gesuchstellerin 1 wird durch einen einzigen Staatsanwalt oder eine einzige Staatsanwältin der Gesuch- stellerin 1 geführt. Die anderen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuch- stellerin 1 sind in dieses Strafverfahren nicht involviert. Inwiefern betreffend diese in Bezug auf das gegen den unbekannten Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern wegen Amtsgeheimnisverletzung und übler Nachrede geführte Strafverfahren ein An- schein der Befangenheit vorliegen sollte und deshalb ein Ausstandsgrund für die gesamte Gesuchstellerin 1 anzunehmen wäre, ist nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass Polizistinnen und Polizisten der Region Emmental- Oberaargau und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchstellerin 1 teil- weise eng zusammenarbeiten und in einer beruflichen Beziehung zueinander ste- hen, begründet noch keinen Anschein der Befangenheit sämtlicher Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte der Gesuchstellerin 1, sofern nicht über die blosse berufli- che Kollegialität hinaus weitere konkrete Umstände vorliegen, die auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (vgl. E. 4.2 hiervor). Solche besonderen zusätzlichen Umstände, welche für sämtliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchstellerin 1 gelten müssten, wurden vorliegend nicht dargetan. Insbe- sondere wurde nicht geltend gemacht, dass zwischen jeder einzelnen Staatsanwäl- tin resp. jedem einzelnen Staatsanwalt der Gesuchstellerin 1 und dem angezeigten unbekannten Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern eine über das Arbeitsverhältnis hinausgehende freundschaftliche Beziehung besteht, welche bei objektiver Be- trachtungsweise den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermöchte. Dies ist angesichts der personellen und organisatorischen Gegebenheiten der Gesuchstel- lerin 1 denn auch nicht anzunehmen, sind gemäss der von der Generalstaatsan- waltschaft am 3. November 2025 eingereichten Liste doch derzeit 14 Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte für die Gesuchstellerin 1 tätig, wobei die Gesuchstellerin 1 in drei Gruppen unterteilt ist (vgl. das Organigramm der Gesuchstellerin 1 unter https.//www.justice.be.ch > Staatsanwaltschaft > Über uns > Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben). Zumal es sich mithin um eine grosse Behördeneinheit han- delt, keine besonderen freundschaftlichen Beziehungen geltend gemacht werden und jede einzelne Staatsanwältin bzw. jeder einzelne Staatsanwalt die ihm zuge- teilten Strafverfahren selbständig führt und persönlich dem Recht verpflichtet ist, kann angenommen und erwartet werden, dass die Staatsanwältinnen und Staats- anwälte der Gesuchstellerin 1 das Verfahren gegen den derzeit unbekannten Mit- 6 arbeiter der Kantonspolizei Bern wegen Amtsgeheimnisverletzung und übler Nach- rede unbefangen und mit der gebotenen Distanz führen werden; dies gebietet je- denfalls die zu erwartende Professionalität in der Berufsausübung. Damit ist die er- forderliche Offenheit des Verfahrens gewährleistet. Eine Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchstellerin 1 liegt damit nicht vor. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 18. August 2025 eine Ausstandsproblematik darin sehen will, dass die genaue Täterschaft noch unbe- kannt sei und bei allfälligen Ermittlungsaufträgen oder Ähnlichem die derzeit noch unbekannte Täterschaft nicht berücksichtigt werden könne, erschliesst sich der Be- schwerdekammer nicht, inwiefern aufgrund dessen ein Ausstandsgrund betreffend sämtliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchstellerin 1 vorliegen soll. Dabei handelt es sich einzig um eine ermittlungstaktische Schwierigkeit, wel- che nichts mit einer Ausstandsproblematik zu tun hat. Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 1 ist demnach abzuweisen. Das Strafverfahren BA 25 1663 ver- bleibt in deren Zuständigkeit. Damit wird das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 2 obsolet. Die Gesuchstellerin 2 hat kein rechtlich geschütztes Interesse mehr, dass hierüber befunden wird. Das diesbezügliche Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben. 4.4 Abschliessend gilt es anzumerken, dass der Beschwerdekammer bei Bejahung einer Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuch- stellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 nicht die Kompetenz zugestanden hätte, selbst einen anderen Staatsanwalt einzusetzen resp. das Verfahren einer anderen Region zuzuweisen. Art. 29 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Straf- prozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1), auf welchen sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 18. August 2025 analog beruft, sieht diese Zuständigkeit nur vor, wenn eine in einem Gericht tätige Person von einem Ausstandsentscheid betroffen ist. Eine entsprechende Regelung im Falle der Gutheissung von Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft erübrigt sich, weil diese als Behörde nach aussen stets eine Einheit bildet. Es ist Aufgabe der Generalstaatsanwaltschaft, behördenintern für eine Geschäftszutei- lung an ein unbefangenes Mitglied der Staatsanwaltschaft zu sorgen (BÄNZI- GER/BURKHARD/HAENNI, Der Strafprozess im Kanton Bern, 2010, N. 153), wie es von dieser denn auch bereits in früheren Verfahren selbst zu Recht geltend ge- macht worden ist (vgl. die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. Januar 2014 im Verfahren BK 13 421). Der Generalstaatsanwaltschaft wäre es in der vorliegenden Konstellation zudem grundsätzlich offen gestanden, selbst ge- stützt auf Art. 53 EG ZSJ einen Entscheid betreffend die sachliche Zuständigkeit zu fällen resp. das Verfahren BA 25 1663 einer anderen Regionalen Staatsanwalt- schaft zu übertragen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten der Ausstandsverfahren (Art. 59 Abs. 4 StPO). Anders als für die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO) findet sich in den Art. 56 ff. StPO keine Regelung betreffend eine allfällige Entschädigung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage der Entschädigung nach den ordentlichen Regeln zu prüfen. Gemäss Art. 416 StPO gelten die Bestimmungen dieses Titels für alle Verfahren nach diesem 7 Gesetz, weshalb Kapitel 1 (allgemein Bestimmungen) und Kapitel 3 (Entschädi- gung und Genugtuung) auch auf das Ausstandsverfahren anwendbar sind (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.5.2). Gemäss Strafanzeige hat der Strafklä- ger Strafantrag wegen übler Nachrede insbesondere gegen den oder allenfalls die fehlbaren Polizisten gestellt und erklärt, seine Parteirechte umfassend ausüben zu wollen. Er gilt damit vorliegend jedenfalls als Strafkläger, zumal der Kanton für den Schaden haftet, den Mitarbeitende in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 Personalgesetz des Kantons Bern [PG; BSG 153.01]). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung aus- drücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Antrag «unter Kosten und Entschädigungsfolgen […]» ist allein nicht ausreichend (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, a.a.O., N. 22 zu Art. 433 StPO). Der Strafkläger hat trotz gesetzlicher Pflicht weder eine Kostennote eingereicht noch sich die Einreichung einer solche Vorbe- halten. In Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO ist ihm demnach keine Entschädi- gung auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Strafklägers vom 10. November 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 1 wird abgewiesen. 3. Das Verfahren betreffend das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 2 wird als gegen- standslos abgeschrieben. 4. Die Kosten der Ausstandsverfahren, bestimmt auf total CHF 1'000.00, trägt der Kan- ton Bern. 5. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Strafkläger, v.d. Rechtsanwalt Dr. A.________ (per Einschreiben) - der Gesuchstellerin 1 (per Einschreiben) - der Gesuchstellerin 2 (EO 25 6560 – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 12. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Pittet Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9