3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden zu 2/3, ausmachend CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer 1 und zu 1/3, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 1, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschwerdeführer 2, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, a.o. Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben)