428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens haben der privat verteidigte Beschwerdeführer 1 und der privat vertretene Beschwerdeführer 2 keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdeführers 2 vom 27. Januar 2025 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde von Rechtsanwalt C.________ namens des Beschwerdeführers 1 vom 27. Januar 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.