__ am 15. Januar 2025 sowie der Übersetzerin I.________ am 20. Januar 2025 Dauerbesuchsbewilligungen für Besuche des Beschwerdeführers 1 im Regionalgefängnis ausgestellt wurden. Das Recht auf freien Verkehr ist damit gewahrt und wurde durch die Verweigerung der Besuchsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 nicht eingeschränkt, zumal dieser nicht Wahlverteidiger des Beschwerdeführers 1 ist und damit auch kein Anspruch auf freien Verkehr des Beschwerdeführers 1 mit dem Beschwerdeführer 2 besteht.