10 Auch der Einwand in den abschliessenden Bemerkungen (S. 3 f.), wonach es hier um die Frage gehe, ob die Staatsanwaltschaft das Recht des Beschwerdeführers 1 auf freien Verkehr mit seinem Verteidiger einschränken durfte, und dass die Voraussetzungen für eine Einschränkung nach Art. 235 Abs. 4 StPO nicht gegeben seien, geht fehl. Art. 235 Abs. 4 StPO ist vorliegend nicht einschlägig. Das Recht auf freien Verkehr ohne inhaltliche Kontrolle hat der Untersuchungsgefangene nur mit dem Verteidiger selbst, nicht auch mit dessen Hilfspersonen (BGE 105 Ia 379 E. 5).