Aus der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft auf S. 4 der Stellungnahme kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 (vgl. S. 5 der abschliessenden Bemerkungen) nicht geschlossen werden, dass jeder Rechtsanwalt, der mehr als einen Klienten vertritt, in Verfahren, die wegen ähnlicher Anschuldigungen (Betrug) geführt werden, als Verteidiger ausgeschlossen wäre, selbst wenn kein Zusammenhang zwischen diesen Verfahren vermutet worden sei. In der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde klar ausgeführt, dass aufgrund gewisser konkreter Indizien (Zeitungsartikel, wonach der Beschwerdeführer 2 bereits beschuldigte Personen vertreten hat, die in ähnlichen