Die Situation hat sich insofern verändert, als dass dem Beschwerdeführer 1 nunmehr konkrete Vorhalte gemacht werden, bezüglich welcher sich eine mögliche Kollusionsgefahr ergeben kann. Hierbei kann nicht ohne Weiteres allein aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer 2 praktizierender Rechtsanwalt ist, darauf geschlossen werden, dass er grundsätzlich Gewähr für ein korrektes Verhalten, d.h. implizit keine Kollusionsgefahr, biete. Was den von der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 7. Februar 2025 erwähnten Zeitungsartikel anbelangt, trifft es zu, dass nur der Titel und das Datum des Artikels genannt wurden.