Eine zureichende Übersetzung und damit eine Verständigung des Beschwerdeführers 1 mit seinen Rechtsvertretern war damit durchwegs sichergestellt. Die derzeitige dem Beschwerdeführer 2 verweigerte Erteilung einer Besuchsbewilligung liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 auch im öffentlichen Interesse (wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts / unbeeinflusste Strafuntersuchung). Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ist nicht zu erkennen, zumal das Recht des Beschwerdeführers 1 auf Übersetzung – wie dargetan wurde – gewahrt