9 aus dem Dolmetscher-Verzeichnis der Bernischen Justizbehörden und der Kantonspolizei zugestellt und es wurde der vom Verteidiger gewählten Übersetzerin I.________ am 20. Januar 2025, d.h. noch vor Abhaltung der Hafteröffnungseinvernahme vom 22. Januar 2025, eine Dauerbesuchsbewilligung erteilt. Eine zureichende Übersetzung und damit eine Verständigung des Beschwerdeführers 1 mit seinen Rechtsvertretern war damit durchwegs sichergestellt.