Einem solchen kann indes nur eine Besuchsbewilligung erteilt werden, sofern der Haftzweck dem nicht entgegensteht. Dies wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 von der Staatsanwaltschaft zu Recht verneint (vgl. auch S. 12 des Haftantrags der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2025, wonach die Haft u.a. mit Kollusionsgefahr begründet wurde, sowie S. 15 des Haftanordnungsentscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Januar 2025, wonach der Haftgrund der Kollusionsgefahr mit Blick auf die zutreffenden Ausführungen im Haftantrag als gegeben erachtet wurde). Die Staatsanwaltschaft hat Rechtsanwalt C.___