Was der Beschwerdeführer 1 gegen die Verweigerung der Besuchsbewilligung einwendet, verfängt nicht. Wenn er vorbringt, sein Übersetzungsbedarf sei ausgewiesen und es würden durch die Verweigerung der Besuchsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 seine Verteidigungsrechte in unzulässiger Weise eingeschränkt, verkennt er, dass ihm die Staatsanwaltschaft nicht in genereller Weise verwehrt hat, einen Übersetzer beizuziehen, welcher seine Rechtsvertreter bei den Besuchen im Regionalgefängnis begleitet. Es wurde nur das Gesuch um Ausstellung einer Besuchsbewilligung für den Beschwerdeführer 2 abgewiesen.