vom 22. Januar 2025 noch beteuert hatte mitzuhelfen, die Sache zu klären (vgl. Z. 154 ff. des Protokolls; vgl. demgegenüber das Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 4. Februar 2025). Ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdeführer 2 gefährdete nach dem Gesagten zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung resp. der Beschwerdeerhebung im derzeit frühen Verfahrensstadium den Haftzweck der Bannung der Kollusionsgefahr und durfte daher verweigert werden.