Gleichermassen überrascht die Aussage des Beschwerdeführers 1 an der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025 (vgl. Z. 154 ff. des Protokolls) «Herr D.________ und ich möchten ihnen helfen, die Sache zu klären, er kann helfen. Wir sind bereit, mit ihnen zusammen zu arbeiten, dass ich bald nach Hause zu meinen Kindern kann. Ich verstehe, dass Herr C.________ mich verteidigen kann, Herr D.________ kann aber auch noch helfen») und deutet ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer 2 in irgendeiner Art und Weise in das vorliegend inkriminierte Geschehen involviert sein könnte und insoweit Kollusionsgefahr besteht.