Dies ergibt sich auch aus der Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ vom 27. Januar 2025 (Ziff. II/6), wonach der Beschwerdeführer 2 verschiedentlich – auch in L.________ (Land) – als (Mit-)Rechtsbeistand von Beschuldigten zugelassen worden sei, wie etwa auch in O.________ (Land) oder auch in einem Verfahren in der Schweiz. Es scheint, dass der Beschwerdeführer 2 gewisse Bezugspunkte zum vorliegenden Strafverfahren zu haben scheint, hinsichtlich welcher derzeit nicht rechtsgenüglich abgeschätzt werden kann, ob diese kollusionsgefährdend sind.