Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Besuchsbewilligung für den Beschwerdeführer 2 war der Beschwerdeführer 1 von der Staatsanwaltschaft noch nicht einvernommen worden. Das konkrete Ausmass der vorliegend im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe (Online Anlagebetrug im grossen Stil mit zahlreichen Geschädigten und Mittätern) konnte folglich noch nicht hinreichend verlässlich abgeschätzt werden, zumal im Januar 2025 denn offenbar auch zusätzliche umfangreiche Daten aus der N.________ (Land) eingegangen waren, die von den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden ausgewertet und dem Beschwerdeführer 1 vorgehalten werden mussten.