Zudem werde der Beschwerdeführer 2 anlässlich der Besuche beim Beschwerdeführer 1 im Regionalgefängnis als Übersetzer dienen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 7. Februar 2025 zu Recht ausgeführt hat, dürfen Besuchsbewilligungen gerade am Anfang der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verweigert werden, weil es in dieser Phase schwierig ist abzuschätzen, zu welchen Personen in welcher Hinsicht Kollusionsgefahr bestehen könnte (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 235 StPO mit Hinweis auf BGE 118 Ia 64 E. 3n/bb).