S. 3 f. der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. Februar 2025), wonach dem Beschwerdeführer 2 derzeit keine Bewilligung für Besuche des Beschwerdeführers 1 im Regionalgefängnis ausgestellt werden kann. Zum Zeitpunkt des Gesuchs um Erteilung einer Besuchsbewilligung vom 15. Oktober 2024 (wiederholt am 14. Januar 2025) befand sich der am 3. Mai 2023 in E.________ (Stadt) verhaftete Beschwerdeführer 1 in Auslieferungshaft in L.________ (Land).