Dabei ist den Umständen des konkreten Einzelfalles Rechnung zu tragen, insbesondere den gesetzlichen Haftgründen (Verhinderung von Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr), den Erfordernissen der Gefängnissicherheit, der Dauer der Inhaftierung bzw. den zu prüfenden Haftkonditionen sowie den spezifischen persönlichen Verhältnissen der inhaftierten Person (BGE 145 I 318 E. 2.1, 143 I 241 E. 3.4; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1). 3.2 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. auch