Zumal die Beschwerdekammer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1, 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6, 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2, 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Im Beschwerdeverfahren erhielten die Parteien denn auch Gelegenheit, in ihren abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist.