In dieser wurde nicht über das Akteneinsichtsgesuch befunden. 2.6 Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2025 reichte die Generalstaatsanwaltschaft als Noven den E-Mailverkehr zwischen der Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt C.________ vom 16. Januar 2025, einen Zeitungsartikel vom 15. September 2022 sowie das Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2025 ein. Zumal die Beschwerdekammer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4;