2.5 Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung einer Besuchsbewilligung für den Beschwerdeführer 2 für Besuche des Beschwerdeführers 1 im Regionalgefängnis rechtens ist. Soweit der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde Rügen betreffend die verweigerte Akteneinsicht erhebt, geht dies über den Streitgegenstand hinaus und ist nicht zu prüfen. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt – hier die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2025 – begrenzt. In dieser wurde nicht über das Akteneinsichtsgesuch befunden.