5 lehnung der Zulassung als Wahlverteidiger etwa auch nicht in seiner Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt, weshalb eine Berufung auf diese kein rechtlich geschütztes Interesse zur Anfechtung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 15. Januar 2025 zu begründen vermöchte. Entsprechendes wird im Übrigen zu Recht erst gar nicht geltend gemacht. 2.5 Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung einer Besuchsbewilligung für den Beschwerdeführer 2 für Besuche des Beschwerdeführers 1 im Regionalgefängnis rechtens ist.