Demgegenüber ist in der StPO nicht normiert, dass ein Rechtsanwalt einen rechtlich geschützten Anspruch hat, im konkreten Einzelfall als Rechtsbeistand für eine bestimmte beschuldigte Person beigezogen zu werden. Ein solches Recht entspricht offensichtlich nicht dem Grundgedanken der StPO, welche massgeblich die Verfahrensrechte der beschuldigten Person resp. der Parteien im Strafverfahren regelt. Inwiefern der Beschwerdeführer 2 selbst und unmittelbar in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen tangiert ist resp. eine Rechtsnorm verletzt wurde, die dem Schutz seiner Interessen dient, ist nicht ersichtlich.