127 StPO regelt die Voraussetzungen zum Beizug eines Rechtsbeistands im Strafverfahren. Aus dieser Bestimmung geht einzig hervor, dass die beschuldigte Person resp. die Parteien einen Anspruch darauf haben, einen Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Rechte im Strafverfahren beizuziehen. Demgegenüber ist in der StPO nicht normiert, dass ein Rechtsanwalt einen rechtlich geschützten Anspruch hat, im konkreten Einzelfall als Rechtsbeistand für eine bestimmte beschuldigte Person beigezogen zu werden.