Auch nachdem die Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 7. Februar 2025 die Legitimation des Beschwerdeführers 2 zur Ergreifung des Rechtsmittels in Abrede gestellt hatte, unterliess er es, diesbezügliche Ausführungen zu machen. Es ist demnach auch auf die Beschwerde von Rechtsanwalt B.________, soweit er diese namens des Beschwerdeführers 2 eingereicht hat, nicht einzutreten, zumal die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 – welcher nicht Adressat der angefochtenen Verfügung war – nicht offensichtlich zu bejahen ist. Art. 127 StPO regelt die Voraussetzungen zum Beizug eines Rechtsbeistands im Strafverfahren.