_ äussert sich in der Beschwerde vom 27. Januar 2025 nicht ansatzweise zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2. Auch nachdem die Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 7. Februar 2025 die Legitimation des Beschwerdeführers 2 zur Ergreifung des Rechtsmittels in Abrede gestellt hatte, unterliess er es, diesbezügliche Ausführungen zu machen.