Die Anforderung an die Begründungstiefe variiert je nach Art der Parteistellung. Insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 24 226 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2 mit Verweis auf DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92). 2.4.3 Rechtsanwalt B.________ äussert sich in der Beschwerde vom 27. Januar 2025 nicht ansatzweise zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2.