105 StPO sind zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können. Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein; dies ist der Fall, wenn er in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist und darlegen kann, dass der angefochtene Akt eine Rechtsnorm verletzt, die dem Schutz seiner Interessen dient und ihm damit ein subjektives Recht einräumt (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 382 StPO und N. 10 zu Art. 105 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 7a zu Art. 382 StPO).