4 Damit steht die Rechtsmittellegitimation grundsätzlich auch den anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO zu, soweit sie unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 1 zu Art. 382 StPO). Sowohl Parteien im Sinne von Art. 104 StPO wie auch andere Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 StPO sind zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können.