2.4 2.4.1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei beschwerdelegitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Der Parteibegriff ist dabei weit bzw. im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen.