Wenn Rechtsanwalt C.________ im Übrigen in den abschliessenden Bemerkungen vom 5. März 2025 pauschal auf Ausführungen in der Stellungnahme vom 28. Februar 2025 im Verfahren BK 25 68 verweist, ist er nicht zu hören. Es reicht nicht aus, lediglich in allgemeiner Weise auf Eingaben in anderen Verfahren zu verweisen. Ein Aktenbeizug von Amtes wegen ist zudem vorliegend nicht indiziert, zumal es Rechtsanwalt C.________ offen gestanden hätte, die Stellungnahme im vorliegenden Verfahren einzureichen resp. gleichartige Ausführungen zu machen.