Rechtsanwalt B.________ ist als zweiter Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 grundsätzlich nicht zu Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden, insbesondere zum eigenständigen Erheben von Rechtsmitteln berechtigt. Dass Rechtsanwalt B.________ über eine einzelfallbezogene Substitutionsvollmacht des Hauptvertreters des Beschwerdeführers 1 verfügt, für diesen das Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 398 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Vielmehr hält Rechtsanwalt B.___