, S. 1176). Diese kann insbesondere darin begründet sein, wenn bei einer mehrfach vertretenen Partei jeweils separate Eingaben jedes einzelnen Rechtsvertreters bei den Strafverfolgungsbehörden erfolgen. Demgemäss ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nach Art. 127 Abs. 2 StPO nur der Hauptvertreter zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt (z.B. zur Stellung von Beweisanträgen oder zur Erhebung von Rechtsmitteln) und dessen Domizil dient als einzige Zustelladresse (vgl. Urteile des 1B_424/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.4 und 2.7 und 6B_744/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.5;