II/A/3 der Beschwerde, wonach sich diese – entgegen dem Rechtsbegehren – einzig gegen die Abweisung der Besuchsbewilligung richte). Soweit auch die Aufhebung der Abweisung des Gesuchs um Zulassung des Beschwerdeführers 2 als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers 1 beantragt wurde, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 Bst. a-c StPO nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Was die Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdeführers 2 vom 27. Januar 2025 anbelangt, wurde von