Die Stellungnahme des Beschwerdeführers 1 datiert vom 24. Februar 2025. Der Beschwerdeführer 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2025 wurde von den Eingaben der Parteien Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Am 5. März 2025 reichte der Beschwerdeführer 1 abschliessende Bemerkungen ein. Von diesen wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. März 2025 Kenntnis genommen und gegeben.